Länderratsbewertungen
zwischen den Parteitagen stellt - in anderen Parteien
"kleiner Parteitag" oder "Parteirat" genannt.
Liebe Länderratsdelegierte,
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"Jay Rüdiger" schrieb am 02.03.06 22:23:04:
An das Präsidium des Länderrates: Da ich nur die addy von Kollegin Maria Hundert habe, geht dies nur an Sie/Dir mit der Bitte um Weiterleitung, ggf an alle Mitglieder des Länderrates!
Liebe Maria, liebe Genossinnen und Genossen! Wie Ihr schon sicher wißt bzw. wissen solltet, habe ich das Bundesschiedsgericht angerufen, um feststellen zu lassen, dass die Zusammensetzung des Länderrates nicht den Anforderungen des Parteiengesetzes genügt. Morgen muss das Schiedsgericht das Schreiben zur Eröffnung des Verfahrens aufsetzen. Die maßgeblichen Paragraphen habe ich unten herauskopiert. Da bereits 16 Bundesvorstandsmitglieder "qua Amt" im Länderrat Mitglied sind und darüberhinaus in drei Landesverbänden (Saarland, Schleswig-Holstein und Sachsen) ein Delegierter aus den Reihen des jeweiligen Landesvorstandes gewählt wird, ist die Zusammensetzung des Länderrates gesetzeswidrig , da diese Delegierte zu den "qua Amt Mitglliedern" zu zählen sind, da Ihre Wählbarkeit zunächst an die Mitgliedschaft im Landesvorstand gebunden ist. In den Landesverbänden , wo die Landessatzung vorsieht, dass ein oder mehrere Delegierte von dem jeweiligen Landesvorstand gewählt werden, sind diese nicht rechtmäßig nach § 9 PartG Abs. gewählt, da dies NUR der Landesparteitag bzw. Landesmitgliederversammlung darf. Dies betrifft die Landesverbände Bayern, Brandenburg, Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt. In den Landesverbänden Baden-Württemberg und Niedersachsen werden die Delegierte zwar auf den Parteitagen gewählt, jedoch schränken diese laut Landessatzung die passive Wählbarkeit eines Delegierten auf das Amt eines Mitgliedes im jeweiligen Landesvorstand ein. Dies verstößt gegen § 9 PartG Abs. 4. Darüberhinaus sehen die Landessatzungen von Brandenburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Sachsen-Anhalt eine Bindung Ihrer Delegierten an Beschölüsse des Landesverbandes vor. Dies ist ausdrücklich gemäß § 15 Part Abs. 3, 3. Satz gesetzeswidrig. da die Delegierten unter diesen Satzungsvoraussetzungen von Ihren Landesorgan gewählt worden sind, sind diese Wahlen allesamt nichtig. Diesbezüglich sind schon mehrere einzelne Schiedsverfahren gegen Delegierte bzw. deren Landesverbände und Bundesverband von verschiedenen Seiten beantragt worden. Daher ist zu den Delegierten aus den Ländern folgendes zu sagen Baden-Württemberg: Nur der oder die beiden Delegierten die durch den Landesparteitag als Delegierte OHNE Einschränkung auf ein passives Wahlrecht gewählt worden sind, sind ordnungsgemäße Delegierte Bayern: Nach meinen Wissenstand sind hier die Delegierte Heike und Kessler, sowie Lochner allesamt nur vom Landesvorstand gewählt und nicht legitimiert am Länderrat teilzunehmen ( Information hierüber aber noch nicht gesichert) Berlin: die beiden Delegierten sind ordnungsgemäß gewählt Brandenburg: Nur der/die von der Landesmitgliederversammlung gewählte Delegierte ist berechtigt am Länderrat teilzunehmen. Bremen: die beiden Delegierte sind ordnungsgemäß gewählt Hamburg: Norbert Hackbusch ist ordnungsgemäß gewählt, hingegen Zaman Masudi nicht, da sie durch den Landesvorstand gewählt wurde. Hessen: Vetter ist nicht ordnungsgemäß gewählt, da dies nur durch den Landesvorstand geschah. Vom neuen dritten Delegierten steht noch nicht fest, ob dieser durch den Landesparteitag Hessen gewählt wurde. Ich bitte dies zu prüfen. Mecklenburg-Vorpommern: die beiden Delegierten sind ordnungsgemäß gewählt. Niedersachsen: Hinrich Albrecht wurde nicht durch einen Landesparteitag gewählt, da dieser nicht mehr beschlußfähig war. Siehe Protokoll des Landesparteitages vom November 2005. Der Landesvorstand ist nicht berechtigt ihn als Delegierten zu entsenden. Edmond Worgul ist aufgrund der Einschränkung des passiven Wahlrechts auf die Mitgliedschaft im Landesvorstand gewählt worden. Dies ist unzulässsig. Nur die Genossin Felicitas Weck ist berechtigt, legitimiert am Länderrat teilzunehmen. Nordrhein-Westfalen: Nur die Delegierten Marc Mulia, sowie Frau Gabecke-?? sind ordnungsgemäß gewählt. Hingegen die Genossen Hillebrecht und Genossin Stelze, sowie ggf. der neue fünfte Delegierte nicht, da diese nur vom Landesvorstand gewählt wurden. Rheinland-Pfalz: alles ordnungsgemäß Saarland: Volker Schneider ist ordnungsgemäß gewählt, hingegen seine persönliche Mitarbeiterin Pia Döring, nur vom Landesvorstand aus seiner Mitte. Das ist gesetzeswidrig. Sachsen: Maria Hundert ist korrekt gewählt, hingegen Kollege Hauser vom Landesvorstand aus seiner Mitte- gesetzeswidrig. Sachsen-Anhalt: Dolores Rente. Es liegt weder ein Protokoll ihrer Wahl im Landesvorstand vor, noch hat der Landesvorstand sie gewählt. Darüberhinaus darf der Landesvorstand sowieso keine Wahl einer Länderratsdelegierten durchführen. Genossin Dolores Rente kann also so oder so, nicht rechtmäßige Delegierte für den Länderrat sein. Kollege Gaede ist ordnungsgemäß gewählt. Schleswig-Holstein: Wolfgang Marschall ist ordnungsgemäß gewählt. Genosse Gösta Beutin ist vom Landesvorstand aus seiner Mitte gewählt worden. Dies ist gesetzeswidrig Thüringen: Hier liegen mir keinerlei Informationen vor. Bitte überprüft selbst die Legitimation der Vertreter anhand Gesetz, Landessatzung und Wahlprotokoll Die gesamte Zusammensetzung des Länderrates ist aber nicht gesetzeskonform; insofern sind dann die Legitimierungen der einzelnen Delegierte auch nicht relevant. Ihr müßt also damit rechnen, dass im Nachhinein eine Tagung des Länderrates für komplett nichtig erklärt wird. Im übrigen hatte das Schiedsgericht die Möglichkeit eine vorläufige Entscheidung zu fällen, da Ihnen meine Anrufung seit dem 10. Februar 2006 vorliegt. Biite prüft also, ob es sinn- und verantwortungsvoll ist, den Länderrat am 05. März 2006 in Frankenthal tagen zu lassen. Ich bitte Dich, mir den Eingang dieser mail zu bestätigen. Mit solidarischen Grüßen, Jan Kahnt, Hamburg P.S.: Just for info: Ich bin u.a. Mitglied des WASG-Landesschiedsgerichtes in Hamburg.
§ 9 PartG Abs. 2: "(2) Vorstandsmitglieder, Mitglieder anderer Organe des Gebietsverbandes sowie Angehörige des in § 11 Abs. 2 genannten Personenkreises können einer Vertreterversammlung kraft Satzung angehören, dürfen aber in diesem Fall nur bis zu einem Fünftel der satzungsmäßigen Gesamtzahl der Versammlungsmitglieder mit Stimmrecht ausgestattet sein."
§ 9 PartG Abs. 4: "(4) Der Parteitag wählt den Vorsitzenden des Gebietsverbandes, seine Stellvertreter und die übrigen Mitglieder des Vorstandes, die Mitglieder etwaiger anderer Organe und die Vertreter in den Organen höherer Gebietsverbände, soweit in diesem Gesetz nichts anderes zugelassen ist. (Anmerkung: Im gesetz ist nichts anderes zugelassen.)
§ 12 PartG Abs. 2: "(2) Der Vorstand und Angehörige des in § 11 Abs. 2 genannten Personenkreises können einem solchen Organ kraft Satzung angehören. Der Anteil der nicht gewählten Mitglieder darf ein Drittel der Gesamtmitgliederzahl des Organs nicht übersteigen; er kann um weitere Mitglieder mit nur beratender Stimme erhöht werden, muß jedoch auch dann noch unter der Hälfte der Gesamtmitgliederzahl des Organs liegen."
§ 15 PartG Abs. 3: "(3) Das Antragsrecht ist so zu gestalten, daß eine demokratische Willensbildung gewährleistet bleibt, insbesondere auch Minderheiten ihre Vorschläge ausreichend zur Erörterung bringen können. In den Versammlungen höherer Gebietsverbände ist mindestens den Vertretern der Gebietsverbände der beiden nächstniedrigen Stufen ein Antragsrecht einzuräumen. Bei Wahlen und Abstimmungen ist eine Bindung an Beschlüsse anderer Organe unzulässig."
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