LebenslagenLupe

Montag, 15. Oktober 2012

Weil ich nicht nur um ihn trauern will!

Dabei denke ich nicht nur an "REINI", dessen Tod mir klar machte, ich muss nicht auf Beerdigungen reden, wo mir es ohnehin immer sehr, sehr nahe ging:
http://www.alex-nolze.de/images/stories/audio/angst/11%20-%20Lebenslied.mp3

Dienstag, 7. Februar 2012

S. Voigt auf anwalt.de zeigt es auf, was beachtenswert und ausbaufähig:

 
06.02.2012 | Sozialrecht
Autor: Sandra Voigt, Juristische Redaktion anwalt.de
 
Hartz-IV-Kürzung nach Stromkostenerstattung?
Erhält ein Hartz-IV-Empfänger Stromkosten erstattet, darf ihm die Rückzahlung des Geldes nicht als Einkommen angerechnet werden.FOTO: ©FOTOLIA.COM/PICTURE-FACTORY

Spart der Hartz-IV-Empfänger Strom, darf er die Stromkostenerstattung auch behalten
 

Gemäß § 20 I 1 SGB II (Sozialgesetzbuch II) sind die Stromkosten im Regelbedarf eines Hartz-IV-Empfängers enthalten. Ist sein Stromverbrauch aber nicht sehr hoch und erhält er daher einen Teil der Stromkosten zurückerstattet, kann er das Geld behalten, ohne dem Arbeitsamt etwas davon abgeben zu müssen.

Stromguthaben als Einkommen?

Im konkreten Fall erhielt eine Frau seit einigen Jahren Hartz IV. Als ihr Stromkosten zurückerstattet wurden und sie dem Arbeitsamt die Stromabrechnung vorlegte, verringerte dieses die Zahlungen für den folgenden Monat um die Hälfte des Stromguthabens und verlangte von der Leistungsempfängerin zusätzlich die Auszahlung eines Teils des Guthabens. Immerhin sei die Rückzahlung als Einkommen einzustufen. Die Frau zog daraufhin vor Gericht.

Arbeitsamt darf Rückzahlung nicht berücksichtigen

Nach Ansicht des Bundessozialgerichts (BSG) dürfe die Stromkostenerstattung nicht als Einkommen nach § 11 I SGB II berücksichtigt werden. Ein solches liege dann vor, wenn der Hilfeempfänger neben der Regelleistung auch Einnahmen in Geld oder Geldeswert erhalte, z. B. durch eine geringfügige Beschäftigung. Zwar gehöre der Betrag nicht zum Vermögen der Frau, weil sie die Stromkostenerstattung nicht gezielt geplant habe, sondern stelle tatsächlich Einnahmen dar. Dadurch hätten sich aber ihre Verhältnisse nicht auf Dauer geändert, da es sich um eine einmalige Zahlung handle.

Im Übrigen müsse es dem Leistungsempfänger freistehen, wie er den Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 20 SGB II verwendet. Könne er bei einer Bedarfsposition Geld einsparen (z. B. bei den Stromkosten), dürfe er als Ausgleich an anderer Stelle höhere Ausgaben haben. Hätte die Frau beispielsweise am Anfang des Jahres die Abschläge für den Strom verringert, hätte sie das Geld zweifellos wegen § 11a I Nr. 1 SGB II behalten dürfen. Etwas anderes dürfe aber nicht gelten, wenn die Einsparungen mittelbar getätigt wurden, indem die Abschläge zunächst gezahlt wurden und erst am Ende des Jahres eine Erstattung erfolgte.

(BSG, Urteil v. 23.08.2011, Az.: B 14 AS 186/10 R)

Sandra Voigt

Juristische Redaktion anwalt.de

 

Dienstag, 16. Dezember 2008

ARD-Umfrage zum: 1-EURO-JOB

hier geht es zu ihr!

ARD-Umfrage

Umfrage

UmfrageEin-Euro-Job als Vollzeitstelle

Halten Sie dies für zumutbar? [mehr]

Mittwoch, 1. Oktober 2008

Dank fuenftem Beratungsschein

geht es endlich mit diesen weitreichenden, zwei Jahre Gültigkeit besitzenden fuenfter-Beratungsschein (jpg, 935 KB) ans "Eingemachte"!

Samstag, 20. September 2008

Habe ich gelöscht

... war zu schmudelig!

Donnerstag, 17. Juli 2008

Es ist bitter, wie wahr!

Überall liest man: Die Teuerungen und Krisen bringen Verderben!
So auch hier!

Freitag, 15. Dezember 2006

Capito - Compris - Verstanden!


Anforderungen an Übersetzungs-Dienstleistungen in ÖNORM EN 15038 festgelegt

[Pressefoto anzeigen]

Wien (pts/14.12.2006/10:00) - Haben Sie einen sauteuren Designer-Wasserkessel? Haben Sie die Bedienungsanleitung verstanden? Oder hatte sie nur hohen Unterhaltungswert? Wenn jedoch der Anästhesist die Anleitung für das neue Beatmungsgerät nicht versteht, kann das böse enden. Die Europäische Norm ÖNORM EN 15038 schreibt Qualitätskriterien für Übersetzungen fest - nach österreichischem Vorbild.

Übersetzer sind in einer schwierigen Lage. Ihr Image ist nicht hoch. Sie werden gemeinhin als Hilfsarbeiter gesehen. Hilfsarbeiter auf Akademikerniveau. Denn das Studium ist harte Knochenarbeit: Es qualifiziert in Sprache und Kultur. Dazu ist ein guter Übersetzer Rechtsexperte des Landes, Wirtschaftsexperte und mehr. Wegen dieses Zwiespalts wurde im Jahr 2000 die ÖNORM D 1200 geschaffen. Sie war zugleich eine "Pionierarbeit" und ein Beitrag zum "Kampf um Anerkennung", sagt Dr. Peter Jonas, Komitee-Manager im Österreichischen Normungsinstitut.

Viele Sprachen Europas

Übersetzer sind gefragter denn je. Mit der EU und ihrer Erweiterung arbeitet die Zunft an zentraler Stelle. 1 324 213 Seiten übertrug die Generaldirektion Übersetzung für die Europäische Kommission allein im vorigen Jahr. 20 Sprachen sind derzeit als Amtssprachen anerkannt. Darunter Estnisch genauso wie Maltesisch. Aus dieser Zentralstellung entwickelte sich ein Bedarf an Qualitätssicherung. Unter spanischer Führung wurde die (Europäische) ÖNORM EN 15038 erarbeitet, die seit 1. August in Österreich gilt. Was normt sie? Die Anforderungen an die Dienstleistung Übersetzung. "Es wurde viel von der österreichischen Norm eingearbeitet", so Peter Jonas, der als Delegierter mit dabei war.

Schwächen ausbügeln

Schwächen der alten ÖNORM D 1200 wurden ausgebessert. Die österreichische Norm war so kompliziert und aufwändig, dass der Markt sie nicht wirklich angenommen hat. Drei Schwächen macht Jonas dafür verantwortlich: Für die sprachenunabhängige Norm vergab man ein sprachenabhängiges Zertifikat. Für jedes Sprachenpaar musste ein eigener Fachauditor anwesend sein. Die Überprüfung der sprachlichen Kompetenz war ein zentraler Punkt. "Das war nicht ganz der richtige Weg", resümiert Jonas. Diese Schwachstellen wurden verbessert und ein neuer Ansatz erarbeitet. "Die Europäische Norm EN 15038 setzt auf ein Qualitätsmanagementsystem, ähnlich der ISO 9000", zieht Jonas einen Vergleich.

Klare Strukturen

Übersetzen braucht klare Struktur in Prozessen und Abläufen. Denn die Tätigkeit ist nicht nur, ein Papier in einer anderen Sprache abzuschreiben. Zuerst wird vorbereitet, der Übersetzer ausgewählt, dann übersetzt, korrigiert und letztendlich freigegeben. Für Übersetzungen sind Statusblätter zu führen und technische Voraussetzungen sowie sprachliche Stilrichtlinien einzuhalten. Ein umfassendes Konzept, bei dem Einzelübersetzer nicht aussteigen sollten. "Ein heikler Punkt könnte das Vier-Augen-Prinzip sein", so Jonas. Es bedeutet: jeder Text muss von einem anderen Korrektur gelesen werden. Was macht da ein Ein-Mann-Unternehmer? "Einzelübersetzer können das Problem lösen, indem sie Kooperationspartner finden", schlägt Jonas vor.

Immer weiter

Die Europäische Norm ist schlanker und einfacher als die bisherige österreichische Variante, ihre Relevanz ist höher, ihre Akzeptanz, so hofft Jonas, auch. Für die Zukunft wäre es erstrebenswert, eine europäische Zertifizierungsmarke zu schaffen, hofft Jonas, um der Vielfalt der Zeichen Einhalt zu gebieten. Derzeit ist jedoch vorrangig, die neue ÖNORM EN 15038 unter die Leute zu bringen. Damit Qualität für Übersetzer selbstverständlich wird. Capito. Verstanden. OK?

Hinweis

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich bitte an den für Dienstleistungs-Normen zuständigen Komitee-Manager im ON:
Dipl.-Ing. Dr. Peter Jonas
E-Mail: peter.jonas@on-norm.at

Erhältlich ist ÖNORM EN 15038 "Übersetzungs-Dienstleistungen - Dienstleistungsanforderungen" im Webshop des Österreichischen Normungsinstituts: http://tinyurl.com/tq8j6 (Ende)


Aussender: Österreichisches Normungsinstitut
Ansprechpartner: Dr. Johannes Stern
email: johannes.stern@on-norm.at
Tel. (+43 1) 21300 317

Sonntag, 26. November 2006

Aus FOCUS-online:

 

 

26.11.06, 09:35

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21 Kommentare

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Vorstellungsgespräch

Arbeitgeber muss Fahrtkosten zahlen

Immer mehr Unternehmen wälzen die Kosten für die Fahrt zum Vorstellungsgespräch auf den Jobsuchenden ab.

 

 

 

 

 

 

Ein Bahnticket 2. Klasse steht dem Bewerber zu

In vielen Fällen haben die Bewerber allerdings ein Recht auf eine Kostenerstattung. Laut Paragraf 670 BGB muss ein Unternehmen, das einen Bewerber einlädt, notwendige Ausgaben ersetzen, die im Zusammenhang mit einem Vorstellungsgespräch anfallen, wie das Magazin „Karriere“ in seiner Dezemberausgabe berichtet.

Diese Verpflichtung gilt unabhängig davon, ob sich der Jobsuchende auf eine Stellenanzeige oder initiativ beworben hat und ob am Ende ein Arbeitsverhältnis
zustande kommt. „Es spielt auch keine Rolle, ob die Einladung zum Gespräch schriftlich oder telefonisch erfolgt ist“, sagt Pia Alexa Becker, Fachanwältin für
Arbeitsrecht in München.

 

 

 

 

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Unternehmen kann Erstattung ausschließen

Doch die Regelung lässt ein Hintertürchen offen: Das Unternehmen kann eine Kostenübernahme bereits in der Einladung ausschließen und muss dann nicht
zahlen. Diese Ausnahme nutzen immer mehr Unternehmen: „Vor allem auf Hochschulabsolventen wälzen die Firmen oft die Anfahrtskosten ab“, warnt Thomas Rübel, Geschäftsführer beim Büro für Berufsstrategie in Berlin.

Die Erstattung erst beim Gespräch vor Ort ablehnen, darf der potenzielle Arbeitgeber jedoch nicht. „Wir übernehmen bei Bewerbungsgesprächen keine Vorstellungskosten“, lautet die gängige Floskel. Steht davon nichts im Schreiben oder erwähnt der Personaler das Thema Fahrtkosten nicht am Telefon, kann der Bewerber davon ausgehen, dass Kosten übernommen werden.

Anreise per Flugzeug vorher absprechen

Ersetzt wird in der Regel eine Bahnfahrt zweiter Klasse oder bei Anreise mit dem Pkw die Entfernungspauschale von 30 Cent pro Kilometer. Prinzipiell werden auch Flüge bezahlt, wenn eine Zugfahrt zu lang und zu umständlich wäre. Wer fliegen möchte, sollte das allerdings vorher auf jeden Fall mit dem Personalverantwortlichen besprechen.

Erstattung durch die Arbeitsagentur möglich

Schließt das Unternehmen eine Kostenübernahme aus, springt unter Umständen die Agentur für Arbeit ein. Voraussetzung ist allerdings, dass der Bewerber dort
arbeitssuchend gemeldet ist und die Kostenübernahme vor dem Gesprächstermin beantragt. Für den Antrag ist das Einladungsschreiben der Firma notwendig. Die
Agentur für Arbeit stellt dem Bewerber dann entweder direkt eine Fahrkarte aus oder erstattet die Ausgaben. Eine nachträgliche Kostenerstattung ist nicht möglich.

 

jk/Karriere

 

Schlagwörter: Arbeitgeber Ausgaben Berlin Bewerber Einladung Erstattung Gespräch Kostenerstattung München Unternehmen Vorstellungsgespräch

 

 

 

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Leser-Kommentare (21)

 

 

pop (01.10.2008 12:53)

Immer vorher schriftlich bestätigen lassen.
Dann haben die "Schwaben" vor Gericht ganz schlechte karten.

 

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Freitag, 16. Juni 2006

Zu einem sportlichen Großereignis:


Diese WM macht richtig Spaß!
So bunt ist die WM! Seit einer Woche rollt der Ball. Inzwischen hat die WM ganz Deutschland in ein riesiges Fußballfest verwandelt. Wir haben für Sie die schönsten Fotos der Mega-Party zusammengestellt... Mehr Info

Montag, 22. Mai 2006

Deutschland im Entwicklungsstadium

Leiharbeiter dienen längst nicht mehr nur als Spitzenlastkräfte oder Lückenbüßer. Unternehmen verlagern zunehmend wichtige Aufgaben nach außen, wofür hochqualifizierte Mitarbeiter wie Ingenieure gefragt sind.

http://www.faz.net/s/Rub5CAECB7768E046A3976500B4D416A560/Doc~E9C7485F92F154A709D804F6B67A2006A~ATpl~Ecommon~Scontent.html
Galileo Galilei (1564 - 1642) 
<br />
... Mathematiker, ... und Naturwissenschaftler ...

G-Zitat: Man kann den Menschen nichts beibringen. Man kann ihnen nur helfen, es in sich selbst zu entdecken.

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Eine Art VORWORT, um...
Hier entsteht (auch) die Seite "Durchgereichter Service"...
wega - 23. Jan, 14:36

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