Weil ich nicht nur um ihn trauern will!
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Gemäß § 20 I 1 SGB II (Sozialgesetzbuch II) sind die Stromkosten im Regelbedarf eines Hartz-IV-Empfängers enthalten. Ist sein Stromverbrauch aber nicht sehr hoch und erhält er daher einen Teil der Stromkosten zurückerstattet, kann er das Geld behalten, ohne dem Arbeitsamt etwas davon abgeben zu müssen.
Stromguthaben als Einkommen?
Im konkreten Fall erhielt eine Frau seit einigen Jahren Hartz IV. Als ihr Stromkosten zurückerstattet wurden und sie dem Arbeitsamt die Stromabrechnung vorlegte, verringerte dieses die Zahlungen für den folgenden Monat um die Hälfte des Stromguthabens und verlangte von der Leistungsempfängerin zusätzlich die Auszahlung eines Teils des Guthabens. Immerhin sei die Rückzahlung als Einkommen einzustufen. Die Frau zog daraufhin vor Gericht.
Arbeitsamt darf Rückzahlung nicht berücksichtigen
Nach Ansicht des Bundessozialgerichts (BSG) dürfe die Stromkostenerstattung nicht als Einkommen nach § 11 I SGB II berücksichtigt werden. Ein solches liege dann vor, wenn der Hilfeempfänger neben der Regelleistung auch Einnahmen in Geld oder Geldeswert erhalte, z. B. durch eine geringfügige Beschäftigung. Zwar gehöre der Betrag nicht zum Vermögen der Frau, weil sie die Stromkostenerstattung nicht gezielt geplant habe, sondern stelle tatsächlich Einnahmen dar. Dadurch hätten sich aber ihre Verhältnisse nicht auf Dauer geändert, da es sich um eine einmalige Zahlung handle.
Im Übrigen müsse es dem Leistungsempfänger freistehen, wie er den Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 20 SGB II verwendet. Könne er bei einer Bedarfsposition Geld einsparen (z. B. bei den Stromkosten), dürfe er als Ausgleich an anderer Stelle höhere Ausgaben haben. Hätte die Frau beispielsweise am Anfang des Jahres die Abschläge für den Strom verringert, hätte sie das Geld zweifellos wegen § 11a I Nr. 1 SGB II behalten dürfen. Etwas anderes dürfe aber nicht gelten, wenn die Einsparungen mittelbar getätigt wurden, indem die Abschläge zunächst gezahlt wurden und erst am Ende des Jahres eine Erstattung erfolgte.
(BSG, Urteil v. 23.08.2011, Az.: B 14 AS 186/10 R)
Sandra Voigt
Juristische Redaktion anwalt.de
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26.11.06, 09:35
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Vorstellungsgespräch
Immer mehr Unternehmen wälzen die Kosten für die Fahrt zum Vorstellungsgespräch auf den Jobsuchenden ab.
Ein Bahnticket 2. Klasse steht dem Bewerber zu
In vielen Fällen haben die Bewerber allerdings ein Recht auf eine Kostenerstattung. Laut Paragraf 670 BGB muss ein Unternehmen, das einen Bewerber einlädt, notwendige Ausgaben ersetzen, die im Zusammenhang mit einem Vorstellungsgespräch anfallen, wie das Magazin „Karriere“ in seiner Dezemberausgabe berichtet.
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Unternehmen kann Erstattung ausschließen
Doch die Regelung lässt ein Hintertürchen offen: Das Unternehmen kann eine Kostenübernahme bereits in der Einladung ausschließen und muss dann nicht
zahlen. Diese Ausnahme nutzen immer mehr Unternehmen: „Vor allem auf Hochschulabsolventen wälzen die Firmen oft die Anfahrtskosten ab“, warnt Thomas Rübel, Geschäftsführer beim Büro für Berufsstrategie in Berlin.
Die Erstattung erst beim Gespräch vor Ort ablehnen, darf der potenzielle Arbeitgeber jedoch nicht. „Wir übernehmen bei Bewerbungsgesprächen keine Vorstellungskosten“, lautet die gängige Floskel. Steht davon nichts im Schreiben oder erwähnt der Personaler das Thema Fahrtkosten nicht am Telefon, kann der Bewerber davon ausgehen, dass Kosten übernommen werden.
Anreise per Flugzeug vorher absprechen
Ersetzt wird in der Regel eine Bahnfahrt zweiter Klasse oder bei Anreise mit dem Pkw die Entfernungspauschale von 30 Cent pro Kilometer. Prinzipiell werden auch Flüge bezahlt, wenn eine Zugfahrt zu lang und zu umständlich wäre. Wer fliegen möchte, sollte das allerdings vorher auf jeden Fall mit dem Personalverantwortlichen besprechen.
Erstattung durch die Arbeitsagentur möglich
jk/Karriere
Schlagwörter: Arbeitgeber Ausgaben Berlin Bewerber Einladung Erstattung Gespräch Kostenerstattung München Unternehmen Vorstellungsgespräch
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Leser-Kommentare (21)
pop (01.10.2008 12:53)
Immer vorher schriftlich bestätigen lassen.
Dann haben die "Schwaben" vor Gericht ganz schlechte karten.